Satzung des Fördervereins Kindergarten Steinburg / Stubben e.V.
§ 1a Name und Zweck
1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein Kindergarten Steinburg / Stubben". Der „Förderverein Kindergarten Steinburg / Stubben“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen „Förderverein Kindergarten Steinburg / Stubben e.V.“. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der Arbeit im Kindergarten Steinburg / Stubben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, den Unterhalt und die Arbeit des Kindergartens zu ergänzen. 2. die Arbeit aller Mitglieder ist selbstlos und ohne Vorteil für eines der Mitglieder. 3. Der Sitz des Vereins ist 22964 Steinburg, Eichedeer Str. 16 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5. Der Verein ist gemeinnützig.
§ 1b Verwendung von Vereinsmitteln
1. Die Mittel sind in erster Linie zum Nutzen und Wohl des Kindergartens Steinburg / Stubben in Steinburg einzusetzen. 2. Alle Kosten für die Verwaltung des Fördervereins sowie vom Verein organisierte Veranstaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken. 3. Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 250,- € je Einzellfall. Zahlungen, die 250,- € übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Mitglied des Vereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische Personen werden.
§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind: 1. Antrag 2. Die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages 3. Das Mindestalter ist das vollendete 18. Lebensjahr
§ 3b Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand (Vorsitzender) zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Die Kündigung kann auch persönlich durch Niederschrift vor dem Vorsitzenden erfolgen. 2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). 3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. 4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 der Vorstand
der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Vorsitzenden 2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden 3. dem Kassenwart 4. dem Schriftführer 5. maximal zwei Beisitzern 6. der Leitung des Kindergartens als geborenes Mitglied 7. dem Vorsitzenden der Elternvertretung des Kindergartens als geborenes Mitglied
Gesetzlicher Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleine Vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
§ 7 Mitgliederversammlung
Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand vier Wochen vorher einberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann sowohl durch einfachen Brief als auch per Email erfolgen.. Sie hat folgende Aufgaben: 1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr 2. Entlastung des Vorstandes 3. Wahl des neuen Vorstandes 4. Satzungsänderungen 5. Beschluss über Einzelausgaben, die einen Betrag von 250,- € übersteigen 6. Wahl der Kassenprüfer
Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.
§ 8 Abstimmung
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Juristische Personen (Sponsoren) haben nur eine beratende Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn 1 (ein) Mitglied dies beantragt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweißzwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilhaber, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des "Förderverein des Kindergartens Steinburg / Stubben" ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Kindergartens, zur Verwendung für den Kindergarten Steinburg / Stubben, oder der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.06.2006 errichtet.
Gründungsmitglieder:
Christian Gerber Mollhagener Str. 4 22964 Steinburg
Manfred Burmeister Im Wiesengrund 23 22964 Steinburg
Manuela Freund Am Brückisch 13 22964 Steinburg
Daniela Gruber Fasanenweg 21 22964 Steinburg
Christiane Schacht Am Brückisch 3 22964 Steinburg
Tanja Kock Oldesloer Str. 7a 23847 Stubben
Bianca Niemeier Fasanenweg 10 22964 Steinburg
Sylvia Holz Mollhagener Str 5 22964 Steinburg
Maike Meier Im Wiesengrund 1 22964 Steinburg
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